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Zitierfest

MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucStadtjugendamtS – Aufgaben des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der im Haushaltsplan für Aufgaben der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse. Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss muss, bevor der Stadtrat in Fragen der Jugendhilfe beschließt, gehört werden; er hat das Recht, Anträge an den Stadtrat zu stellen.

(2) Der Kinder- und Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere nimmt er folgende Aufgabe wahr:

  • 1. Erlass einer Geschäftsordnung für den Kinder- und Jugendhilfeausschuss,
  • 2. Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien sowie Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII),
  • 3. Jugendhilfeplanung (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII),
  • 4. Förderung der freien Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII),
  • 5. Aufstellung von Richtlinien für die Erfüllung der örtlichen Aufgaben der Jugendhilfe,
  • 6. Aufstellung von Richtlinien über die Zusammenarbeit des Jugendamtes mit dem Kreisjugendring, den Jugendverbänden und den sonstigen Trägern der freien Jugendhilfe,
  • 7. Vorberatung des Abschnitts „Jugendhilfe“ des Haushaltsplanes,
  • 8. Beschlussfassung über die Verteilung der im Haushaltsplan zur Förderung von Einrichtungen, Organisationen und Maßnahmen der Jugendhilfe bereitgestellten Mittel, einschließlich der alleinigen Entscheidung über die Vergabe von Restmitteln,
  • 9. Stellungnahme zur Bestellung des/der Leiters/-in der Verwaltung des Jugendamtes (§ 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII),
  • 10. Stellungnahme zur Schaffung von Einrichtungen der Jugendhilfe,
  • 11. Vorschlagsrecht für die Jugendschöffen gemäß § 35 JGG,
  • 12. jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Jugendamts im Sinne von § 2 (Planung, Fortschreibung der Jugendhilfeentwicklung) an den Stadtrat.

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