(1) Die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses – mit Ausnahme der in Abs. 2 und Abs. 3 genannten Personen – erhalten für jede Sitzung, an der sie teilnehmen, eine Aufwandsentschädigung, die in der Höhe der Aufwandsentschädigung eines (einfachen) Bezirksausschussmitgliedes gemäß der Bezirksausschusssatzung in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und Angestellte des öffentlichen Dienstes, die dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss aufgrund ihres Amts angehören, bemißt sich die Höhe der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter.
(3) Die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder ist durch die Entschädigung abgegolten, die sie aufgrund § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten diejenigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder, die unter die in Art. 20 a Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GO aufgeführten Personengruppen fallen, eine Verdienstausfallentschädigung in entsprechender Anwendung der für ehrenamtliche Stadtratsmitglieder nach der Hauptsatzung geltenden Regelung.