Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied des Kinder- und Jugendhilfeausschusses während dessen Amtszeit aus, so ist ein(e) Nachfolger/-in zu bestellen.
MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucStadtjugendamtS – Ausscheiden eines Mitglieds
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucStadtjugendamtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 5 MucStadtjugendamtS? Zitiere den Wortlaut.“