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Zitierfest

MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucStadtjugendamtS – Beratende Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfeausschusses

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.

(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:

  • 1. der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleiter/Jugendamtsleiterin),
  • 2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichterin oder –richter tätig ist,
  • 3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
  • 4. ein Bediensteter des zuständigen Arbeitsamtes,
  • 5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist,
  • 6. die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
  • 7. ein Polizeibeamter/Polizeibeamtin,
  • 8. die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, sofern die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
  • 9. ein/e Vertreter/Vertreterin der römisch-katholischen Kirche,
  • 10. ein/e Vertreter/Vertreterin der evangelisch-lutherischen Kirche,
  • 11. ein/e Vertreter/Vertreterin der israelitischen Kultusgemeinde,
  • 12. der Sozialreferent/die Sozialreferentin.

(2) § 3 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 gelten entsprechend.

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