(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören als beratende Mitglieder an:
- 1. der Leiter/die Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes (Jugendamtsleiter/Jugendamtsleiterin),
- 2. ein Mitglied, das als Jugend- oder Familien- oder Vormundschaftsrichterin oder –richter tätig ist,
- 3. ein Mitglied aus dem Bereich der Schulen oder der Schulverwaltung,
- 4. ein Bediensteter des zuständigen Arbeitsamtes,
- 5. eine Fachkraft, die in der Beratung im Sinne des § 28 SGB VIII tätig ist,
- 6. die für den Jugendamtsbezirk zuständige kommunale Gleichstellungsbeauftragte, sofern eine solche bestellt ist,
- 7. ein Polizeibeamter/Polizeibeamtin,
- 8. die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person, sofern die oder der Vorsitzende des Stadtjugendrings dem Jugendhilfeausschuss nicht bereits als stimmberechtigtes Mitglied angehört,
- 9. ein/e Vertreter/Vertreterin der römisch-katholischen Kirche,
- 10. ein/e Vertreter/Vertreterin der evangelisch-lutherischen Kirche,
- 11. ein/e Vertreter/Vertreterin der israelitischen Kultusgemeinde,
- 12. der Sozialreferent/die Sozialreferentin.
(2) § 3 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 gelten entsprechend.