(1) Dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss gehören 30 stimmberechtigte Mitglieder an.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind
- 1. der/die Oberbürgermeister/in oder der/die von ihm bestellte Vertreter/in als Vorsitzender(e),
- 2. vierzehn Mitglieder des Stadtrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII),
- 3. drei in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII),
- 4. fünf vom Stadtrat auf Vorschlag der im Bereich des Jugendamtes wirkenden Jugendverbände gewählten Männer und Frauen,
- 5. fünf vom Stadtrat auf Vorschlag der Wohlfahrtsverbände gewählten Männer und Frauen,
- 6. zwei vom Stadtrat auf Vorschlag der im Bereich der Stadt München wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe gewählten Frauen und Männer.
(3) Bei der Besetzung des Jugendhilfeausschusses soll auf eine ausgewogene Berücksichtigung von Frauen und Männern hingewirkt werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayKJHG).
(4) Unter den Mitgliedern sollen sich Väter und Mütter von Minderjährigen befinden.
(5) Die im Bezirk des Stadtjugendamtes wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sollen mehr als die insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder vorschlagen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).
(6) Für jedes Mitglied ist ein(e) Stellvertreter/-in zu bestellen. (Art. 6 Abs. 3 BayKJHG).
(7) Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt in offener Abstimmung (Art. 5 Abs. 2 Satz 3 BayKJHG).