(1) Das Jugendamt ist eine Jugendhilfebehörde mit gesetzlich bestimmtem und zugewiesenem Aufgabenbereich (s. Anlage).
(2) Es führt die Bezeichnung Landeshauptstadt München, Stadtjugendamt.
MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München
(1) Das Jugendamt ist eine Jugendhilfebehörde mit gesetzlich bestimmtem und zugewiesenem Aufgabenbereich (s. Anlage).
(2) Es führt die Bezeichnung Landeshauptstadt München, Stadtjugendamt.
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucStadtjugendamtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucStadtjugendamtS? Zitiere den Wortlaut.“