(1) Eine Schülerin / ein Schüler kann unbeschadet des Abs. 2 nur aus wichtigem Grund ausscheiden. Das Ausscheiden wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die schriftliche Abmeldung unter Angabe des wichtigen Grundes der Sing- und Musikschule zugeht.
(2) Während der Probezeit sind Abmeldungen von beiden Seiten jederzeit zum Monatsende möglich, danach nur jeweils zum folgenden 31. August. Die Abmeldungen müssen spätestens am 1. Juli schriftlich in der Geschäftsstelle der Sing- und Musikschule eingegangen sein. Abmeldungen bei Lehrkräften sind nicht rechtswirksam.
Der Unterricht nach § 3 Abs. 2 Buchstaben a) bis c), e) und g) endet jeweils mit dem Kursende zum 31. August, ohne dass eine Abmeldung erforderlich ist.
(3) Eine Schülerin / ein Schüler kann nach Unterrichtsbeginn aus wichtigem Grund, den sie / er zu vertreten hat, vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn sie / er trotz Ermahnungen den Unterricht nachhaltig stört oder dem Unterricht mehr als dreimal unentschuldigt oder ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt. Ebenso kann sie / er ausgeschlossen werden, wenn ihre / seine Mitarbeit trotz Ermahnungen keine weitere Förderung zulässt. Über den Ausschluss entscheidet die Schulleitung.
(4) Eine Schülerin / ein Schüler kann vom Besuch der Sing- und Musikschule ausgeschlossen werden, wenn eine durch Bescheid festgesetzte, fällige Gebühr für den Besuch der Sing- und Musikschule nicht bis spätestens einen Monat nach Erhalt einer schriftlichen Mahnung mit Ausschlussandrohung vollständig bezahlt worden ist.