(1) Die Anmeldung ist schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern bei der Sing- und Musikschule einzureichen. Die Anmeldung erfolgt durch die Personensorgeberechtigten, bei unbeschränkt geschäftsfähigen Schülerinnen / Schülern durch diese selbst.
Eine Anmeldung durch Dritte in eigenem Namen ist bei Zustimmung der Personensorgeberechtigten bzw. der / des volljährigen Schülerin / Schülers in den von der Sing- und Musikschule zugelassenen Fällen möglich.
(2) Für jedes Schuljahr wird ein Anmeldestichtag festgelegt und ortsüblich bekannt gemacht.
Alle Anmeldungen, die spätestens zu diesem Stichtag eingegangen sind, gelten als gleichzeitig eingegangen.
Die Aufnahme in die Städtische Sing- und Musikschule und die Übernahme von der Grund- in die Hauptstufe erfolgt nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Bei der Erstvergabe der Plätze an der Sing- und Musikschule wird unter den am Anmeldestichtag vorliegenden Anmeldungen ausgewählt.
Eine spätere Anmeldung ist auch nach diesem Stichtag möglich. Soweit dann noch Plätze bei den einzelnen Angeboten frei sind, werden diese unter den später angemeldeten Kindern in der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldung vergeben.
(3) Die Anmeldung gilt bis zur wirksamen Abmeldung (§ 6 Abs. 1 und 2), zum Ausschluss (§ 6 Abs. 3 und 4) oder bis zum Kursende in den Fällen des § 6 Abs. 2 i. V .m. § 3 Abs. 2, Buchstaben a) bis c), e) und g).
(4) Von der Anmeldung kann bis einschließlich des Tages vor Unterrichtsbeginn zurückgetreten werden. Zur Wahrung der Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung bei der Sing- und Musikschule maßgebend. Rücktrittserklärungen an Lehrkräfte sind nicht rechtswirksam.