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Zitierfest

MucSingMusikschulS · Sing- und Musikschulsatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucSingMusikschulS – Aufnahmevoraussetzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.08.2020.

(1) In die musikalische Spielschule werden Kinder im Alter von 3 Jahren für ein Schuljahr aufgenommen. In die zweijährige musikalische Früherziehung werden Kinder mit 4 und 5 Jahren aufgenommen, in die zweijährige musikalische Grundausbildung werden Kinder mit 6 und 7 Jahren aufgenommen.

Abweichungen beim Eintrittsalter in die zweijährige musikalische Früherziehung und die zweijährige musikalische Grundausbildung können bei Vorliegen besonderer Gründe (z.B. Zurückstellung vom Schulbesuch, vorzeitige Einschulung) im Einzelfall genehmigt werden.

Der Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung wird ohne zeitliche Begrenzung angeboten.

(2) Die Zulassung zu Instrumental- oder Vokalunterricht für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter setzt mindestens den einjährigen Besuch eines Grundfachs (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b) bis f)) voraus. Ein sofortiger Beginn mit dem Instrumental- oder Vokalunterricht ist bei entsprechenden Vorkenntnissen, besonderer Begabung und Vorhandensein freier Plätze ausnahmsweise möglich.

(3) Alle Schülerinnen / Schüler des Instrumental- oder Vokalunterrichts sollen an einem Ensemble- oder Ergänzungsfach teilnehmen. In die Ensemble- oder Ergänzungsfächer können auch Personen aufgenommen werden, die an der Sing- und Musikschule keinen Instrumentalunterricht erhalten.

(4) Schülerinnen und Schüler, die am studienvorbereitenden Unterricht teilnehmen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • a) Bestätigung der Hochbegabung durch die Schulleitung und
  • b) zwei Wochenstunden Einzelunterricht in einem Instrumental- oder Vokalfach á 45 Minuten und
  • c) eine Wochenstunde Einzelunterricht in einem weiteren Instrumental- oder Vokalfach

á 45 Minuten und

  • d) Teilnahme an mindestens einem Ensemble und
  • e) eine Wochenstunde Unterricht im Fach Gehörbildung / Musiklehre.

(5) Die Probezeit beträgt in den in Abs. 1 bis Abs. 4 genannten Fächern, bei jedem Fachwechsel und bei jedem Lehrerwechsel, drei Monate.

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„Was regelt § 4 MucSingMusikschulS? Zitiere den Wortlaut.“

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