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Zitierfest

MucSingMusikschulS · Sing- und Musikschulsatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucSingMusikschulS – Gliederung und Formen der Ausbildung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.08.2020.

(1) Die Ausbildung erfolgt in folgenden Unterrichtsformen:

  • a) Grundstufe:

Grundfächer

  • b) Hauptstufe:

(aa) Instrumental- und Vokalunterricht

(bb) Ensemble- und Ergänzungsfächer

(cc) Studienvorbereitender Unterricht

(dd) Sonstiger Unterricht

  • c) Chorschule

(2) Die Grundfächer, die jeweils wöchentlich unterrichtet werden, sind:

  • a) Musikalische Spielschule für Mutter / Vater und Kind (einjährig)
  • b) Musikalische Früherziehung (zweijährig)
  • c) Musikalische Grundausbildung (zweijährig)
  • d) Förderunterricht für Kinder mit und ohne Behinderung (unbefristet)
  • e) Instrumentenkarussell (IKARUS) (einjährig)
  • f) Musik an der Kindertageseinrichtung (MUSKITA)
  • g) Klassenmusizieren (KLAMU) (einjährig)

(3) In der Hauptstufe werden Instrumental- und Vokalunterricht angeboten. Instrumental- und Vokalunterricht wird grundsätzlich nur im Varius-Modell angeboten. Je nach dem individuellen Stand der Schülerinnen und Schüler wird der Unterricht sowohl in kleinen Gruppen wie auch einzeln erteilt, d.h. die Entscheidung über die Dauer sowie über das Angebot von Gruppen-, Partner- oder Einzelunterricht erfolgt im Hinblick auf die jeweils vorhandenen Kapazitäten der Schule nach pädagogischer Einschätzung durch die Sing- und Musikschule.

Ein Anspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsform (Einzel-, Partner- oder Gruppenunterricht), einem bestimmten Umfang bzw. auf Einteilung in eine Gruppe bestimmter Stärke besteht nicht.

In der Hauptstufe kann, um besonders förderungswürdige Schülerinnen und Schüler adäquat pädagogisch betreuen zu können, eine Förderklasse (Einzelunterricht, wöchentlich 45 - 60 Minuten nach Entscheidung durch die Lehrkraft) gebildet werden.

Über die Aufnahme und den Verbleib in der Förderklasse entscheidet die Schulleitung durch geeignete Prüfungsmaßnahmen.

Es kann bei Vorhandensein entsprechender freier Kapazitäten der Sing- und Musikschule außerhalb des Varius-Modells in der Hauptstufe im Instrumental- oder Vokalunterricht auch „Einzelunterricht auf Wunsch“ angeboten werden.

(4) Ergänzungsfächer sind unter anderem Musiktheorie und Gehörbildung.

Ensemblefächer sind unter anderem Sing- und Musizierkreise, Chöre, Orchester und Kammermusik.

(5) Für Schülerinnen und Schüler mit besonderer Eignung und Neigung, vorzugsweise mit beabsichtigtem Musikstudium, kann studienvorbereitender Unterricht angeboten werden.

(6) Zum sonstigen Unterricht gehören Blockseminare zu verschiedenen Themen, insbesondere zur Studienvorbereitung, Musikfreizeiten, Intensivtraining zur Konzertvorbereitung und ähnliches.

Von dieser Satzung abweichende Regelungen zu diesen Sonderformen werden im Einzelfall von der Sing- und Musikschule getroffen. Aufgrund der Art der Angebote werden v.a. Abweichungen zu den Regelungen zur Anmeldung, zu Beginn und Ende des Angebots, zum möglichen Nutzerkreis, etc. erforderlich sein.

(7) Die Sing- und Musikschule kooperiert mit den Schulen im Bereich des Ganztagsangebotes. In diesen Fällen kann von den Regelungen in dieser Satzung abgewichen werden.

Darüber hinaus sind Modellversuche möglich. Im Rahmen der Modellversuche kann von den Regelungen der Satzung abgewichen werden.

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