(1) Der Instrumentalunterricht und der Volkalunterricht kann nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres nur weiterbesucht werden, wenn die Schülerin / der Schüler die entsprechenden Leistungen erbracht oder durch Vorspielen oder Vorsingen nachgewiesen hat. Die Entscheidung trifft die Leitung der Sing- und Musikschule.
(2) Abs. 1 findet auf die Musikerziehung für Behinderte keine Anwendung.