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Zitierfest

MucSingMusikschulS · Sing- und Musikschulsatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucSingMusikschulS – Weiterbesuch

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.08.2020.

(1) Der Instrumentalunterricht und der Volkalunterricht kann nach Ablauf des jeweiligen Schuljahres nur weiterbesucht werden, wenn die Schülerin / der Schüler die entsprechenden Leistungen erbracht oder durch Vorspielen oder Vorsingen nachgewiesen hat. Die Entscheidung trifft die Leitung der Sing- und Musikschule.

(2) Abs. 1 findet auf die Musikerziehung für Behinderte keine Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucSingMusikschulS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucSingMusikschulS? Zitiere den Wortlaut.“

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