Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucSingMusikschulgebuehrenS – Gebührenermäßigung bzw. -befreiung aus sozialen Gründen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.

(1) Die Gebühr wird in Härtefällen, insbesondere in Fällen sozialer Härte, auf Antrag ermäßigt / erlassen.

Der Antrag muss für jedes Sing- und Musikschuljahr neu gestellt werden. Jedem Antrag sind die erforderlichen Belege beizufügen.

Eine Gebührenermäßigung bzw. -befreiung kann erst gewährt werden, wenn der Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen in der Städtischen Sing- und Musikschule vorliegt.

Die Ermäßigung wird, ggf. auch rückwirkend bis zum Beginn des Sing- und Musikschuljahres, gewährt, höchstens aber für die Monatsraten ab Beginn des Monats in dem die Ermäßigungs- bzw. Erlassvoraussetzungen vorliegen. Die Ermäßigung erfolgt nicht über den Beginn des Sing- und Musikschuljahres hinaus, in dem der vollständige Antrag einging.

(2) Eine soziale Härte im Sinne des Abs. 1, die zu einer Gebührenbefreiung von den jeweiligen monatlichen Raten und damit zur Ermäßigung der Jahresgebühr führt, liegt vor, wenn ein mit dem Kind zusammenlebender Gebührenschuldner oder das Kind aktuell Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes bezieht, oder Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhält oder wenn die Gebührenschuldner Bewohnerinnen bzw. Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 Asylgesetz sind oder Leistungen zur Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter / Väter und Kinder nach § 19 SGB VIII erhalten oder in Frauenhäusern wohnen.

Jede Veränderung in den Einkünften oder der nach Satz 1 maßgeblichen Wohnungssituation ist unverzüglich und unaufgefordert schriftlich mitzuteilen. Sonstige Nachweise sind auf Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist vorzulegen. Die Ermäßigung nach diesem Absatz wird, ggf. rückwirkend, ab Beginn des Monats aufgehoben, ab dem die Voraussetzungen der Ermäßigung nicht mehr vorliegen.

In Fällen des § 2 Satz 3 wird keine soziale Ermäßigung gewährt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucSingMusikschulgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucSingMusikschulgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten