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Zitierfest

MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucSingMusikschulgebuehrenS – Änderung der Gruppenstärke

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.

Es gibt – außer beim Wegfall des Einzelunterrichts auf Wunsch – keine Änderung der Gebühren bei Änderung der Gruppenstärke während des Sing- und Musikschuljahres. Wenn der „Einzelunterricht auf Wunsch“ wegfällt, wird für die vollen Monate des Sing- und Musikschuljahres, in denen kein Einzelunterricht mehr angeboten wird, die Gebühr um die auf diese Monate entfallenden monatlichen Raten gemindert.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucSingMusikschulgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucSingMusikschulgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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