(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.
(2) Die Gebühr wird anteilig ermäßigt, wenn
- 1. die Probezeit nach § 4 Abs. 5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,
- 2. eine Schülerin / ein Schüler aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,
- 3. eine Schülerin / ein Schüler erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,
- 4. durch ersatzlose Schließung oder Teilschließung der Sing- und Musikschule auf Grund von Ereignissen mit übergreifender Bedeutung, etwa wegen allgemeiner infektionsschutzrechtlicher Vorgaben oder Streik, außerhalb der Ferien Unterrichtstage mit kostenpflichtigem Angebot entfallen, oder
- 5. aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage eines kostenpflichtigen Angebots je Schuljahr ausfallen; Ausfalltage nach Ziffer 4 zählen hierbei nicht;
- 6. der aufgrund einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordene Platz durch eine andere Schülerin / einen anderen Schüler tatsächlich belegt worden ist.
Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 entscheidet die Leitung der Sing-und Musikschule.
(3) Es wird keine Gebühr erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.