Die monatliche Gebührenrate wird jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 15. des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung bei den Lehrkräften ist nicht möglich.
MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München
§ 4 MucSingMusikschulgebuehrenS – Fälligkeit der Gebühren
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.
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