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Zitierfest

MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucSingMusikschulgebuehrenS – Fälligkeit der Gebühren

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.

Die monatliche Gebührenrate wird jeweils für einen Kalendermonat im Nachhinein am 15. des Folgemonats fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Landeshauptstadt München eine Einzugsermächtigung für ihr Konto zu erteilen oder die Beträge unter Angabe der Kassenkontonummer bei Geldinstituten oder bei der Stadtkasse einzuzahlen. Barzahlung bei den Lehrkräften ist nicht möglich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucSingMusikschulgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucSingMusikschulgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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