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Zitierfest

MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucSingMusikschulgebuehrenS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.

Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen / Schüler und die Schülerin / der Schüler als Gesamtschuldner. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner mit der Schülerin / dem Schüler.

Bei Anmeldung durch Dritte, ist die Person, welche die Schülerinnen / Schüler in eigenem Namen befugt anmeldet, Gebührenschuldner.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucSingMusikschulgebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucSingMusikschulgebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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