Schuldner der Gebühren sind die Personensorgeberechtigten der Schülerinnen / Schüler und die Schülerin / der Schüler als Gesamtschuldner. Ist die Anmeldung durch Pflegepersonen erfolgt, so schulden diese die Gebühr als Gesamtschuldner mit der Schülerin / dem Schüler.
Bei Anmeldung durch Dritte, ist die Person, welche die Schülerinnen / Schüler in eigenem Namen befugt anmeldet, Gebührenschuldner.