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Zitierfest

MucSingMusikschulgebuehrenS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucSingMusikschulgebuehrenS – Gebühren bei unvollständigem Unterrichtsbesuch oder Unterrichtsausfall wegen „Corona“ im Schuljahr 2019/2020

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2020.

(1) Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler den Unterricht ohne wirksame schriftliche Abmeldung nicht oder nicht regelmäßig besucht. Die Gebühr ist ebenfalls in voller Höhe zu entrichten, wenn die Schülerin / der Schüler gemäß § 6 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung der Sing- und Musikschule (Sing- und Musikschulsatzung) vom Unterricht ausgeschlossen wird.

(2) Die Gebühr ist nur anteilig zu entrichten bzw. wenn die Gebühr schon bezahlt ist, erfolgt eine anteilige Rückerstattung, wenn

  • 1. die Probezeit nach § 4 Abs.5 der Sing- und Musikschulsatzung nicht bestanden wird,
  • 2. eine Schülerin / ein Schüler aus wichtigem Grund gemäß § 6 Abs. 1 der Sing- und Musikschulsatzung zum Monatsende ausscheidet,
  • 3. eine Schülerin / ein Schüler erst nach Unterrichtsbeginn aufgenommen wird,
  • 4. aus einem von der Sing- und Musikschule zu vertretenden Grund in einer Klasse bzw. einem Kurs fünf oder mehr Unterrichtstage je Schuljahr ausfallen. Die Ermäßigung erfolgt nach den letzten Unterrichtstagen des Schuljahres,
  • 5. aufgrund einer nicht form- und fristgerechten Abmeldung frei gewordener Platz in einem Hauptstufenfach im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziffer 2 a) bis c) im folgenden Schuljahr durch eine andere Schülerin / einen anderen Schüler tatsächlich belegt worden ist. § 5 Abs. 2 Ziffer 5

Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Über die Gebührenermäßigung nach Satz 1 Ziffer 1 bis 5 entscheidet die Leitung der Sing- und Musikschule.

Die Monatsrate für den Monat April 2020 wird zur Hälfte gemindert und die Monatsraten für die Monate Mai bis einschließlich August 2020 werden vollständig erlassen. Es werden für die Zeit ab 15.03.2020 keine Ermäßigungen nach Ziffer 4 gewährt.

(3) Keine Gebühr wird erhoben, wenn ein Rücktritt von der Anmeldung vor Unterrichtsbeginn gemäß § 5 Abs. 2 der Sing- und Musikschulsatzung erfolgt.

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