Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
- 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
- 3. entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse (§ 2 Abs. 1 und 2) ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
- 4. entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht fristgerecht abbaut oder ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 nachplakatiert,
- 5. entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Plakatstandorte reserviert,
- 6. entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Plakate anbringt,
- 7. entgegen der Vorschrift des § 3 Anschläge und Plakate anbringt.