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Zitierfest

MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucPlakatierungVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.

Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
  • 2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung öffentliche Bilddarstellungen vorführt,
  • 3. entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten sowie Aktionsbündnisse (§ 2 Abs. 1 und 2) ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt,
  • 4. entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht fristgerecht abbaut oder ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 nachplakatiert,
  • 5. entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 4 Plakatstandorte reserviert,
  • 6. entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 5 und Abs. 6 Plakate anbringt,
  • 7. entgegen der Vorschrift des § 3 Anschläge und Plakate anbringt.

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