Die Landeshauptstadt München kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München
§ 5 MucPlakatierungVO – Ausnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.
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