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Zitierfest

MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucPlakatierungVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.

Die Landeshauptstadt München kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucPlakatierungVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucPlakatierungVO? Zitiere den Wortlaut.“

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