Zum Schutz eines Kulturdenkmals ist das Anbringen von Anschlägen nach § 1 und Plakatierungen nach § 2 dieser Verordnung auf allen Flächen des Platzes der Opfer des Nationalsozialismus (Wege-, Parkplatz- und Grünbereiche) und auf dem angrenzenden Gehweg entlang der Brienner Straße zwischen Amiraplatz und Maximiliansplatz sowie dem Geh- und Radweg einschließlich des Baumgrabens entlang des Maximiliansplatzes zwischen Brienner Straße und Jungfernturmstraße untersagt. Der genaue Umgriff der von Anschlägen und Plakatierungen ausgenommenen Flächen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Verordnung ist.
MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucPlakatierungVO – Ortsbild und Denkmalschutz
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.
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