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Zitierfest

MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucPlakatierungVO – Wahlen, Abstimmungen und politische Veranstaltungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.

(1) Vor Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu drei Monate vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Wahl müssen die bis zum Tag der Wahl aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden.

(2) Vor politischen Veranstaltungen dürfen politische Parteien, Wählergruppen und Aktionsbündnisse, denen mindestens zwei Parteien angehören, bis zu sechs Wochen vor der Veranstaltung Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Veranstaltung müssen die bis zum Tag der Veranstaltung aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden. Die Veranstaltungsplakate müssen deutliche Angaben zu Ort und Zeit der Veranstaltung enthalten; die Darstellung von Personen ist zulässig.

(3) Bereits aufgestellte Plakatständer dürfen für die Bewerbung weiterer politischer Veranstaltungen genutzt werden (Nachplakatierung), sofern für das erneute Plakatieren eine entsprechende Erlaubnis vorliegt. Eine konkrete Örtlichkeit darf in Summe nicht länger als insgesamt sechs Wochen durch eine politische Partei, eine Wählergruppe oder ein Aktionsbündnis belegt werden.

(4) Wenn für politische Veranstaltungen nach § 2 Abs. 2 plakatiert wird und sich unmittelbar danach Plakatierungen für Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheide nach § 2 Abs. 1 anschließen, müssen die Plakatstandorte gewechselt werden. Es ist nicht gestattet, konkrete Örtlichkeiten mittels Veranstaltungsplakatierungen für Plakatierungen bei Wahlen, Volks- und Bürgerbegehren, Volks- und Bürgerentscheiden zu reservieren.

(5) Plakatständer oder Plakate dürfen nur mit direktem Kontakt zum Erdboden und nicht übereinander angebracht werden. Die maximale Größe des einzelnen Plakates ist auf 1 qm (DIN A 0) beschränkt. Die Oberkante des Plakates (einschließlich des Plakatträgers) darf eine maximale Höhe von 1,80 m ab Erdboden nicht überschreiten. Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.

(6) Für Plakatierungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Solange keine Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der Plakatierung begonnen werden. Bei Antragstellung ist die Anzahl der Plakate und Plakatständer für die jeweiligen Stadtbezirke, in denen diese angebracht und aufgestellt werden, anzugeben.

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