Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucPlakatierungVO · Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucPlakatierungVO – Beschränkung von Anschlägen auf bestimmten Flächen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.09.2019.

(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Landeshauptstadt München zugelassenen Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer sowie Schaukästen) angebracht werden. Darstellungen durch Bildwerfer dürfen in der Öffentlichkeit nur nach vorheriger Genehmigung durch die Landeshauptstadt München vorgeführt werden.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.

(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucPlakatierungVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucPlakatierungVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten