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Zitierfest

MucNSGVOSchwarzhoelzl · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Schwarzhölzl“ in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München

§ 5 MucNSGVOSchwarzhoelzl – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.1993.

(1) Ausgenommen von den Verboten nach Art. 7 Abs. 2 und 3 BayNatSchG und § 4 dieser Verordnung sind:

  • 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen der FlNrn. 227 und 230, Gemarkung Karlsfeld, der FlNrn. 3771 und 3795, Gemarkung Feldmoching, in Form der Acker- und Grünlandnutzung sowie auf FlNr. 3800, Gemarkung Feldmoching, in Form der Grünlandnutzung; bei der Bewirtschaftung der FlNr. 3800, Gemarkung Feldmoching, gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nr. 11, wobei mechanische Maßnahmen im Sinne einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung möglich sind.
  • 2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf bisher forstwirtschaftlich genutzten Flächen mit dem Ziel, die Waldungen in ihrer derzeitigen Baumartenzusammensetzung zu erhalten oder einer der natürlichen Vegetationen entsprechenden standortheimischen Baumartenzusammensetzung zuzuführen; es gilt jedoch § 4 Abs. 1 Nrn. 8, 9 und 10. Die regelmäßige Fortschreibung der langfristigen Forstbetriebsplanung erfolgt im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde,
  • 3. der Betrieb, die Unterhaltung und Instandsetzung des Bienenhauses auf dem Grundstück FlNr. 3413/1, Gemarkung Feldmoching, sowie des fahrbaren Bienenstands auf FlNr. 3411/2, Gemarkung Feldmoching, in der Zeit vom 16. April bis 31. Oktober,
  • 4. die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie Aufgaben des Jagdschutzes; jagdliche Einrichtungen wie Jägerstände und Wildfütterungen für Fasane und Enten dürfen nur mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamtes errichtet werden,
  • 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei sowie Aufgaben der Fischereiaufsicht mit Ausnahme der Angelfischerei in der Zeit vom 1. März bis 31. August im Graben, FlNr. 230/1, Gemarkung Karlsfeld, Gebietsteil A, im Bereich zwischen der Abzweigung des Grabens FlNr. 231/2, Gemarkung Karlsfeld, und dem Auftreffen der Westgrenze des Grundstücks FlNr. 229, Gemarkung Karlsfeld, und an den Kiesweihern; im Übrigen gilt § 4 Abs. 1 Nr. 12, letzter Halbsatz,
  • 6. Unterhaltungsmaßnahmen an den Straßen und Wegen im gesetzlich zulässigen Umfang,
  • 7. Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern im gesetzlich zulässigen Umfang und Maßnahmen nach Art. 78 Bayerisches Fischereigesetz mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts sowie die Gewässeraufsicht; Maßnahmen der technischen Gewässeraufsicht bedürfen ebenfalls der Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts,
  • 8. Unterhaltsmaßnahmen an den bestehenden Gräben und Dränagen mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts, wobei die Unterhaltung mit Ausnahme der Grabenfräse, auch maschinell durchgeführt werden kann,
  • 9. der Betrieb, die Wartung, Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Wasser-versorgungs-, Abwasserbeseitigungs-, Energieversorgungs- und Fernmeldeanlagen sowie der Grundwasserbeobachtungsmessstelle,
  • 10. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen, oder von Wegemarkierungen, Warntafeln, Ortshinweisen, Sperrzeichen oder sonstigen Absperrungen, wenn die Maßnahme auf Veranlassung oder mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts erfolgt,
  • 11. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebiets notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten oder zugelassenen Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen.

(2) Die Durchführung von umfangreichen Maßnahmen nach Abs. 1 Nrn. 6 und 9 bedarf der vorherigen Genehmigung der Regierung von Oberbayern, soweit die Maßnahmen nicht unaufschiebbar sind.

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