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Zitierfest

MucNSGVOSchwarzhoelzl · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Schwarzhölzl“ in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München

§ 4 MucNSGVOSchwarzhoelzl – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.1993.

(1) Nach Art. 7 Abs. 2 BayNatSchG sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Es ist deshalb vor allem verboten:

  • 1. bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
  • 2. Bodenbestandeile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
  • 3. Straßen, Wege Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 4. Leitungen zu errichten oder zu verlegen,
  • 5. oberirdisch über den zugelassenen Gemeingebrauch hinaus oder unterirdisch Wasser zu entnehmen, die Wasserläufe und Wasserflächen einschließlich deren Ufer, den Grundwasserstand oder den Zu- und Ablauf des Wassers zu verändern oder neue Gewässer anzulegen,
  • 6. Gräben oder Dränagen neu anzulegen oder bestehende zu verändern,
  • 7. Streuwiesen umzubrechen, in mehrschüriges Grünland umzuwandeln, zu düngen, zu beweiden, aufzuforsten oder vor dem 15. September zu mähen,
  • 8. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu fällen,
  • 9. Rodungen vorzunehmen,
  • 10. Kahlhiebe über 0,3 ha ohne Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamtes durchzuführen,
  • 11. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu stören oder nachteilig zu verändern, insbesondere sie durch chemische oder mechanische Maßnahmen zu beeinflussen; dazu zählt auch der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln,
  • 12. Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen; insbesondere in den Kiesweihern Fische einzusetzen,
  • 13. Gehölze außerhalb des geschlossenen Waldbestands zu entnehmen oder zu beschädigen,
  • 14. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile zu entnehmen oder zu beschädigen oder deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln auszureißen, auszugraben oder mitzunehmen,
  • 15. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen oder zu töten, Brut- oder Wohnstätten oder Gelege solcher Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,
  • 16. Sachen im Gelände zu lagern,
  • 17. Feuer zu machen oder zu betreiben,
  • 18. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
  • 19. eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.

(2) Ferner ist verboten:

  • 1. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen,
  • 2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten; unberührt bleiben straßenrechtliche Widmungsbeschränkungen und verkehrsrechtliche Anordnungen,
  • 3. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und außerhalb befestigter und markierter Radwege mit Fahrrädern zu fahren,
  • 4. das Schutzgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen, privater Wege oder der mit Zustimmung der Landeshauptstadt München oder des zuständigen Landratsamts markierten Pfade zu betreten; dies gilt nicht für den Grundeigentümer oder sonstigen Berechtigten,
  • 5. zu zelten oder zu lagern,
  • 6. zu baden,
  • 7. Bäume mit erkennbaren Horsten oder Höhlen zu beseitigen,
  • 8. Hunde, ausgenommen Jagdhunde beim Einsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, frei laufen zu lassen,
  • 9. Tiere an ihren Nist- und Brutstätten sowie Wohnhöhlen durch Aufsuchen, Ton-, Lichtbildaufnahmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
  • 10. zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen,
  • 11. Modellflugzeuge zu betreiben.

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