Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen.
MucNSGVOSchwarzhoelzl · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Schwarzhölzl“ in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München
§ 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl – Befreiungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.1993.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl? Zitiere den Wortlaut.“