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Zitierfest

MucNSGVOSchwarzhoelzl · Verordnung über das Naturschutzgebiet “Schwarzhölzl“ in der Landeshauptstadt München und in den Landkreisen Dachau und München

§ 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 17.12.1993.

Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Regierung von Oberbayern unter den Voraussetzungen des Art. 49 BayNatSchG im Einzelfall Befreiung erteilen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucNSGVOSchwarzhoelzl? Zitiere den Wortlaut.“

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