(1) Die Benutzerinnen/Benutzer können das Benutzungsverhältnis jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden, die dem Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung über die Hausverwalterin bzw. dem Hausverwalter spätestens drei Werktage vor dem Auszug zugegangen sein muss. Das Benutzungsverhältnis endet erst mit dem tatsächlichen Auszug. Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG muss darüber hinaus der Auszug aus der Unterkunft gemäß Art. 4 Abs. 4 Satz 1 AufnG gestattet werden. Zugeteilte Zimmerschlüssel, ausgehändigtes Bettzeug sind beim Auszug an die Hausverwaltung zurück zu geben und das von der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte überlassene Mobiliar zurück zu lassen.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod einer Benutzerin/eines Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.
(3) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis durch schriftliche Erklärung, die der Benutzerin/dem Benutzer spätestens drei Werktage vor dem Beendigungstermin zugegangen sein muss, beenden.
Eine Beendigung kann insbesondere erfolgen, wenn
- 1. die Benutzerin/der Benutzer ihren/seinen Auskunftspflichten gemäß § 6 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt, insbesondere wenn sie/er sich weigert, Auskünfte über ihre/seine Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse zu erteilen;
- 2. die Benutzerin/der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung (Sozialwohnungsantrag) zu stellen, eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn sie/er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert;
- 3. eine Benutzerin/ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Notquartiere fortsetzt oder wenn sie bzw. er schuldhaft in erheblichem Maße ihre/seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere durch
• Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt
• mutwilliger Sachschädigung
• Randalieren und Stören der Nachtruhe
• Missachtung der Anweisungen des Personals
• Beleidigung von Mitbewohnern oder des Personals
• Straftaten aller Art
• übermäßiger Alkoholgenuss oder Drogenkonsum
• den Hausfrieden in dem Notquartier in sonstiger Weise so nachhaltig stört, dass der Landeshauptstadt München eine Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
- 4. die anderweitige Unterbringung der Benutzerinnen/Benutzer möglich oder erforderlich ist, insbesondere weil Räume frei gemacht werden müssen;
- 5. eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung eines Notquartiers beabsichtigt ist;
- 6. die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte, das Notquartier von einem Dritten angemietet hat und diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist;
- 7. eine Benutzerin/ein Benutzer die jeweiligen Benutzungsgebühren länger als zwei Monate nicht entrichtet hat oder sie/er in Höhe eines Betrages in Rückstand gekommen ist, der die Gebühr für zwei Monate erreicht.
- 8. eine Benutzerin/ein Benutzer nicht obdachlos ist, ihre/seine Selbsthilfepotentiale nicht ausschöpft, um die Obdachlosigkeit zu beseitigen, oder sich rechtsmissbräuchlich auf Obdachlosigkeit beruft.
(4) Wird ein Bettplatz sieben Tage nicht benutzt, erlischt das Benutzungsverhältnis mit Beginn des achten Tages.
(5) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann das Benutzungsverhältnis jederzeit fristlos beenden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers und der Nebenanlagen befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).
(6) Vor der Beendigung des Benutzungsverhältnisses ist die Benutzerin/der Benutzer schriftlich anzuhören und auf die Möglichkeit der Beendigung hinzuweisen. In den Fällen von § 9 Abs. 3 ist außerdem der Sozialpädagogische Dienst (Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen der Zentraleinheit Wohnungslosigkeit) anzuhören.
(7) Soweit die erneute bzw. weitere Unterbringung einer Benutzerin/eines Benutzers, deren/dessen Benutzungsverhältnis beendet worden ist bzw. erloschen ist, erforderlich wird, kann sie/er in Räumen der gleichen oder eines anderen Notquartiers unter Begründung eines neuen Benutzungsverhältnisses aufgenommen werden.