(1) Der Bettplatz in dem Notquartier ist termingemäß zu räumen und in sauberem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet worden bzw. erloschen ist (§ 9). Die Schlüssel sind bei Auszug bei der Hausverwaltung zurück zu geben. Privates Hab und Gut ist mitzunehmen.
(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so kann die Landeshauptstadt München anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr der/des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden zur Mülldeponie transportiert. Sofern die Benutzerin/der Benutzer die eingelagerten Gegenstände nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der erfolgten Räumung trotz schriftlicher Aufforderung abholt, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Landeshauptstadt München über. Die Gegenstände werden dann vom Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte caritativen Einrichtungen zur Verfügung gestellt oder zur Müllverwertung gegeben.
In begründeten Einzelfällen kann die Landeshauptstadt München hiervon abweichen und den Verkauf der Sachen - auch durch Versteigerung - und die Hinterlegung des Erlöses anordnen.
(3) Soweit von der Benutzerin/vom Benutzer Änderungen in dem Notquartier vorgenommen wurden, hat diese/dieser spätestens bis zur Räumung den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.