Wer durch Beschädigung, Verunreinigung, Einbringung von Sachen oder in sonstiger Weise im Bereich der Notquartiere einen satzungswidrigen Zustand herbeigeführt hat, muss diesen ohne Aufforderung auf seine Kosten unverzüglich beseitigen.
MucNotquartiere-BenutzungS · Notquartiere-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München
§ 11 MucNotquartiere-BenutzungS – Beseitigung von Schäden
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.
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„Was regelt § 11 MucNotquartiere-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“