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Zitierfest

MucNotquartiere-BenutzungS · Notquartiere-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 12 MucNotquartiere-BenutzungS – Haftung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Notquartieren, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Besuch in dem Notquartier aufhalten bzw. aufhielten, schuldhaft verursacht wurden.

(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte haftet den Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl ist ausgeschlossen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 MucNotquartiere-BenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 MucNotquartiere-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

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