(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an den Notquartieren, insbesondere auch an den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Besuch in dem Notquartier aufhalten bzw. aufhielten, schuldhaft verursacht wurden.
(2) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte haftet den Benutzerinnen/Benutzern nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit oder für Diebstahl ist ausgeschlossen.