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Zitierfest

MucNotquartiere-BenutzungS · Notquartiere-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucNotquartiere-BenutzungS – Verhalten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

Die besondere Wohnsituation in städtischen Notquartieren erfordert eine verstärkte Rücksichtnahme und Mitwirkung aller Bewohnerinnen/Bewohner, damit ein sozial verträgliches Miteinander gewährleistet ist. Insbesondere sind folgende Verhaltensvorschriften zu beachten:

(1) Die Benutzerinnen/Benutzer haben die Notquartiere, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.) pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen.

Sie haben sich in den Notquartieren so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzerinnen/Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Notquartiere ist es den Benutzerinnen/Benutzern nicht gestattet:

  • 1. Personen in Notquartiere aufzunehmen oder Besucher ohne vorherige schriftliche Einwilligung der jeweiligen Hausverwalterin/des jeweiligen Hausverwalters übernachten zu lassen;
  • 2. Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln ohne die vorherige schriftliche Einwilligung durch die Hausverwalterin/den Hausverwalter anzubringen oder zu betreiben.

Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude beschädigt oder die anderen Benutzerinnen/Benutzer oder Nachbarn gefährdet, belästigt werden, oder sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;

  • 3. Räume eines Notquartiers zu anderen als zu Wohnzwecken zu verwenden;
  • 4. in den Notquartieren innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen, sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art aufzustellen oder zu lagern;
  • 5. Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in dem Notquartier zu lagern,
  • 6. neben den zur Verfügung gestellten Geräten zusätzliche Herde, Kochplatten und Backöfen, Kühlgeräte und ähnliche Elektrogeräte sowie Heizgeräte aller Art aufzustellen und zu betreiben. Private Radio- und Fernsehgeräte sind von den Benutzerinnen/Benutzern bei der GEZ anzumelden;
  • 7. Tiere zu halten;
  • 8. Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in dem Notquartier zu lagern und/oder mit sich zu führen;
  • 9. Geschirr bzw. Wäsche außer an den dafür vorgesehenen Stellen zu reinigen und zu trocknen;
  • 10. auf den Grundstücken der Notquartiere Kraftfahrzeuge aller Art abzustellen, zu parken, zu reinigen oder instand zu setzen.

(3) Die Benutzerinnen/Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Notquartieren, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich der Hausverwalterin bzw. dem Hausverwalter anzuzeigen.

(4) Jeder Benutzerin/jedem Benutzer wird ein Bettplatz zugewiesen, der nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Hausverwalterin bzw. des Hausverwalters getauscht werden darf.

(5) Die Beauftragten der Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung Notquartiere, die von den Benutzerinnen/Benutzern genutzten Räume jederzeit auch ohne Anmeldung zu betreten; dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit insbesondere Brandschutz in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung akuter Schäden.

(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzerinnen/Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwalterinnen und Hausverwalter oder anderen Beauftragten des Amts für Wohnen und Migration -Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung eines Notquartiers erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Besucherinnen/Besucher haben sich in den Notquartieren so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(9) Wer sich ohne Aufnahme in einem Notquartier aufhält, oder als Besucherin/Besucher gegen Bestimmungen des § 7 Abs. 8 verstößt, kann aus dem Notquartier verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten des Notquartiers befristet oder auf Dauer untersagt werden (Hausverbot).

(10) Das Einbringen eigener Möbel ist nicht möglich.

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