(1) Die Notquartiere dürfen nur auf Antrag von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Landeshauptstadt München, Amt für Wohnen und Migration - Soziale Wohnraumversorgung, Fachbereich Unterkünfte, oder die von ihr beauftragten Personen, schriftlich verfügt haben.
Durch die Aufnahme entsteht mit dem Tag des Einzugs ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin/dem Benutzer und der Landeshauptstadt München. Die Aufnahmeverfügung ist von allen künftigen Benutzerinnen/Benutzern (Volljährige) oder den gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern (bei Minderjährigen und unter Betreuung stehenden Volljährigen) zu unterschreiben.
Diese Satzung und gegebenenfalls die Hausordnung ist von den Benutzerinnen/Benutzern bei der Aufnahme schriftlich anzuerkennen.
(2) Die Antragstellerinnen/Antragsteller sind verpflichtet, dem Amt für Wohnen und Migration über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie über die Gründe für eine Aufnahme Auskunft zu geben.
(3) Die Verweildauer ist grundsätzlich auf sechs Monate zu befristen. Die Aufnahme kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
(4) Den Benutzerinnen/Benutzern wird in einem Notquartier ein Bettplatz mit Möblierung zur Verfügung gestellt.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in einem Notquartier besteht nicht, soweit eine Unterbringung durch Dritte möglich ist. Ebenso besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Notquartier oder auf Zuweisung eines bestimmten Bettplatzes.