Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucNotquartiere-BenutzungS · Notquartiere-Benutzungssatzung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucNotquartiere-BenutzungS – Gemeinnützigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

(1) Die Notquartiere dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.

(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Notquartiere werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Notquartiere. Bei der Auflösung von Notquartieren ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.

(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Notquartiere fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 MucNotquartiere-BenutzungS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 MucNotquartiere-BenutzungS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten