(1) Die Notquartiere dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne von § 52 der Abgabenordnung.
(2) Überschüsse aus den Einnahmen der Notquartiere werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Landeshauptstadt München erhält keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Notquartiere. Bei der Auflösung von Notquartieren ist das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Einrichtungen der Landeshauptstadt zuzuführen.
(3) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Notquartiere fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.