(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung ein Naturdenkmal ohne Befreiung gemäß § 5 dieser Verordnung beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können.
(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nrn. 1 und 2 dieser Verordnung die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen oder Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.