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Zitierfest

MucNaturdenkmalVO · Naturdenkmalverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucNaturdenkmalVO – Ordnungswidrigkeiten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.07.2021.

(1) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung ein Naturdenkmal ohne Befreiung gemäß § 5 dieser Verordnung beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können.

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nrn. 1 und 2 dieser Verordnung die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen oder Schutz- und Pflegemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Nebenbestimmung in Form einer Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

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