(1) Von den Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann die Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - nach den Vorschriften des § 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG i.V.m. Art. 56 Satz 1 BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilen.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristung, Widerrufsvorbehalt, Auflagenvorbehalt) erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.