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Zitierfest

MucNaturdenkmalVO · Naturdenkmalverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucNaturdenkmalVO – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.07.2021.

Ausgenommen von den Verboten sind:

  • 1. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind.

Diese Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - soweit möglich rechtzeitig vor deren Durchführung, ansonsten nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

  • 2. Die der Erhaltung des Naturdenkmals dienenden Maßnahmen, insbesondere fachgerechte Schutz- und Pflegemaßnahmen.

Diese Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen und mit dieser abzustimmen.

  • 3. Das Anbringen von Zeichen und Schildern, die über den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals informieren, oder von sonstigen Hinweisschildern, wenn die Maßnahme mit Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - erfolgt.

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