Ausgenommen von den Verboten sind:
- 1. Unaufschiebbare Sicherungsmaßnahmen, die zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte erforderlich sind.
Diese Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - soweit möglich rechtzeitig vor deren Durchführung, ansonsten nachträglich unverzüglich anzuzeigen.
- 2. Die der Erhaltung des Naturdenkmals dienenden Maßnahmen, insbesondere fachgerechte Schutz- und Pflegemaßnahmen.
Diese Maßnahmen sind der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen und mit dieser abzustimmen.
- 3. Das Anbringen von Zeichen und Schildern, die über den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals informieren, oder von sonstigen Hinweisschildern, wenn die Maßnahme mit Zustimmung der Landeshauptstadt München - Untere Naturschutzbehörde - erfolgt.