(1) Es ist verboten, die Naturdenkmäler zu beseitigen oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können.
(2) Es sind insbesondere alle Maßnahmen verboten, die geeignet sind, die Naturdenkmäler unmittelbar zu schädigen oder deren Aussehen zu beeinträchtigen. Dazu gehören auch Einwirkungen auf die Umgebung von Naturdenkmälern, wie z. B.:
- - Veränderungen der Bodengestalt durch Abgrabungen oder Aufschüttungen,
- - Befestigungen oder Verfestigungen des Bodens durch ständiges Befahren (außerhalb der vorhandenen Straßen und Wege), Asphaltieren, Betonieren oder Aufbringen einer anderen wasserundurchlässigen Schicht,
- - Lagerung von Baumaterialien, Schutt und sonstigen Gegenständen,
- - Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen, auch wenn dafür keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist (z. B. Verkaufsbuden),
- - das Aufstellen von Zelten und Ähnlichem,
- - das Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen außerhalb von bereits vorhandenen befestigten Flächen,
- - das Ausbringen von schädlichen Stoffen, Chemikalien oder dergleichen.
(3) Bei Baumdenkmälern sind insbesondere auch Schnittmaßnahmen im Kronenbereich, und das Abbrechen von Zweigen, das Verletzen der Rinde und des Wurzelwerkes oder jede sonstige Störung des Wachstums verboten.