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Zitierfest

MucNaturdenkmalVO · Naturdenkmalverordnung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucNaturdenkmalVO – Schutzzweck

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.07.2021.

In der Naturdenkmalliste sind Einzelschöpfungen der Natur aufgeführt, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucNaturdenkmalVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucNaturdenkmalVO? Zitiere den Wortlaut.“

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