In der Naturdenkmalliste sind Einzelschöpfungen der Natur aufgeführt, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist.
MucNaturdenkmalVO · Naturdenkmalverordnung der Landeshauptstadt München
§ 2 MucNaturdenkmalVO – Schutzzweck
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.07.2021.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucNaturdenkmalVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 2 MucNaturdenkmalVO? Zitiere den Wortlaut.“