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Zitierfest

MucNaturdenkmalVO · Naturdenkmalverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucNaturdenkmalVO – Schutzgegenstand

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.07.2021.

(1) Die in der Landeshauptstadt München in der Liste der Naturdenkmäler (Anlage 1) aufgeführten Einzelschöpfungen der Natur werden als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt.

(2) Zur Sicherung der Naturdenkmäler erstreckt sich der Schutz auch auf die Umgebung des jeweiligen Naturdenkmals. Bei Bäumen ist dies regelmäßig der Bereich der Kronentraufe (die von der Baumkrone überdeckte Bodenfläche) und darüber hinaus ein weiterer Bereich, soweit er zum Schutz des Naturdenkmals erforderlich ist.

(3) Der Geltungsbereich dieser Verordnung (Lage der geschützten Naturdenkmäler) ist in der Liste der Naturdenkmäler in der Landeshauptstadt München, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist, umschrieben. Die genaue Lage der Naturdenkmäler ergibt sich zudem aus den Karten im Maßstab 1:5.000, ausgefertigt am 08.09.2011 (Anlagen 2 -4, 6, 8, 10,11, 14,15, 17, 19, 20, 22 – 29, 31) und aus den Karten im Maßstab 1:5.000, ausgefertigt am 06.07.2021 (Anlagen 5, 7, 9, 12, 13, 16, 18, 21, 30, 32 – 39), die Bestandteil dieser Verordnung sind und auf die Bezug genommen wird.

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