Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.
MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)
§ 8 MucMaerkteGebuehrenS – Gebührenrückerstattung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.
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