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Zitierfest

MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

§ 8 MucMaerkteGebuehrenS – Gebührenrückerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

Werden Objekte nach Entrichtung einer Gebühr nur teilweise genutzt, so besteht kein Anspruch auf eine Gebührenrückerstattung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucMaerkteGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucMaerkteGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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