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Zitierfest

MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

§ 7 MucMaerkteGebuehrenS – Leistungsort, Tag der Zahlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Zahlungen sind an die MM zu leisten.

(2) Eine wirksame Zahlung gilt als entrichtet:

  • a) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der MM an dem Tag, an dem der Betrag den MM gutgeschrieben wird,
  • b) bei erfolgreicher Durchführung einer vorliegenden Einzugsermächtigung zum Fälligkeitstag.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucMaerkteGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucMaerkteGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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