Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

§ 1 MucMaerkteGebuehrenS – Gebührenpflicht, Kostenerstattung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Für die Benutzung der Märkte München (MM) im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 der Satzung über die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München sowie für Leistungen der MM sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung, dem Gebührenverzeichnis für die Benutzung der MM – Betriebsgelände Großmarkthalle und Schlachthof (Anlage 1) und dem Gebührenverzeichnis für die Benutzung der MM – Lebensmittelmärkte (Anlage 2), die Bestandteile dieser Satzung sind, zu entrichten. Die Gebühren werden für das Betriebsgelände Großmarkthalle, einschließlich der Lebensmittelmärkte Viktualienmarkt, Pasinger Viktualienmarkt und Markt am Wiener Platz sowie für das Betriebsgelände Schlacht- und Viehhof zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für Benutzungen oder Leistungen, die nicht in den Gebührenverzeichnissen enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach in den Gebührenverzeichnissen bewerteten, vergleichbaren Tatbeständen zu bemessen ist. Soweit kein vergleichbarer Tatbestand vorliegt, sind von dem der Benutzer_in die den MM entstandenen Kosten in tatsächlicher Höhe zuzüglich Verwaltungskosten nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München in der jeweils gültigen Fassung zu erstatten.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucMaerkteGebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucMaerkteGebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten