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Zitierfest

MucMaerkteGebuehrenS · Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte München der Landeshauptstadt München (Märkte München-Gebührensatzung)

§ 2 MucMaerkteGebuehrenS – Gebührenschuldner, Erstattungspflichtiger

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.01.2026.

(1) Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist, wer die MM nutzt oder ihre Leistungen in Anspruch nimmt. Gebührenschuldner_in bzw. Erstattungspflichtige_r ist auch, für wen die MM genutzt werden oder eine Leistung in Anspruch genommen wird. Gebührenschuldner_in ist auch derjenige, der die Gebühren den MM gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenschuld einer anderen Person kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner_innen bzw. Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner_innen.

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