(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann von der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde gemäß Art. 49 Bayerisches Naturschutzgesetz oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden.
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Es kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.