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Zitierfest

MucLSGVONymphenburg · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Nymphenburg“

§ 7 MucLSGVONymphenburg – Befreiungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 09.09.2005.

(1) Von den Verboten des Bayerischen Naturschutzgesetzes und dieser Verordnung kann von der Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde gemäß Art. 49 Bayerisches Naturschutzgesetz oder entsprechend Art. 49 a BayNatSchG im Einzelfall eine Befreiung erteilt werden.

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Es kann eine Sicherheitsleistung gefordert werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucLSGVONymphenburg nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucLSGVONymphenburg? Zitiere den Wortlaut.“

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