(1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten in § 4 dieser Verordnung oder der Erlaubnispflicht in § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 5 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,-- Euro belegt werden, wer ohne Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Ziffer 12 dieser Verordnung reitet.
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,-- Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Nebenbestimmung nach § 5 Abs. 3 oder § 7 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.