Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLSGVONymphenburg · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Nymphenburg“

§ 6 MucLSGVONymphenburg – Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 09.09.2005.

(1) Von den Beschränkungen dieser Verordnung bleiben ausgenommen:

  • 1. die Maßnahmen zur Unterhaltung, zur Park- und Denkmalpflege und zur historischen Gartengestaltung für den Schlosspark unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung,
  • 2. die ordnungsgemäße und rechtmäßige Ausübung der Jagd einschließlich Aufgaben des Jagdschutzes mit Ausnahme der Anlage von Wildfütterungen und Wildäckern,
  • 3. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz und unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung, auf den bisher landwirtschaftlich bzw. forstwirtschaftlich genutzten Flächen, in der bisherigen Art und im bisher üblichen Umfang. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung,
  • 4. Maßnahmen zur Unterhaltung von Gewässern und deren Ufer, auch zeitgemäße maschinelle Bachreinigungsmethoden; es gilt jedoch das Verbot zum Einsatz von Grabenfräsen gemäß Art. 6 d Satz 3 BayNatSchG,
  • 5. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Verkehrssicherung,
  • 6. Maßnahmen zur Unterhaltung und Instandsetzung der bestehenden Fernmeldelinien, Energieversorgungsanlagen sowie Wasserver- und -entsorgungsanlagen,
  • 7. das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, oder von Schildern wie Wegmarkierungen, Warntafeln, Sperrzeichen sowie Informationsschilder und -tafeln zur Geschichte, Gestaltung und Pflege des Baudenkmals Schlosspark Nymphenburg,
  • 8. alle notwendigen Handlungen und Maßnahmen zum ordnungsgemäßen Betrieb des Neuen Botanischen Gartens unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes dieser Verordnung,
  • 9. der Betrieb aller im Schutzgebiet vorhandenen Betriebsanlagen der Eisenbahn und deren Zuwegungen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandsetzung,
  • 10. die Errichtung einer für den Bahnbetrieb notwendigen Zuwegung von der Winfriedstraße bis zum Gleiskörper westlich des ca. bei Bahnkilometer 5,261 der Strecke München-Treuchtlingen vorhandenen Richtfunkmastes; der genaue Verlauf ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

(2) Die über die Regelungen dieser Verordnung hinaus gehenden gesetzlichen Vorschriften für das betroffene Natura-2000-Gebiet bleiben von den Ausnahmen des § 6 Abs. 1 unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucLSGVONymphenburg nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucLSGVONymphenburg? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten