(1) Alle sonstigen Handlungen, welche die in § 4 genannten Wirkungen hervorrufen können, bedürfen der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,
- 1. bauliche Anlagen aller Art, auch von solchen, die keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten, zu ändern oder ihre Nutzung zu ändern,
- 2. im Schutzgebiet vorhandene Gehölze zu beseitigen oder zu verändern,
- 3. das Landschaftsschutzgebiet gewerblich zu nutzen,
- 4. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnanhänger dort abzustellen; ausgenommen sind Rettungsfahrzeuge und motorisierte Rollstühle,
- 5. Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Ablagerungen, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern,
- 6. Leitungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern,
- 7. nicht standortgemäße, heimische Bäume und Sträucher zu pflanzen,
- 8. Tiere auszusetzen,
- 9. zu düngen und Pflanzenschutzmittel aller Art einzusetzen,
- 10. zu lagern, zu zelten, Wohnwägen aufzustellen oder dies zu gestatten,
- 11. Feuer zu machen oder zu grillen,
- 12. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu reiten,
- 13. Hunde frei laufen zu lassen,
- 14. Veranstaltungen oder Feste im Freien durchzuführen oder dies zu gestatten,
- 15. sportliche Betätigungen bzw. Freizeitbetätigungen außerhalb der hierfür speziell ausgewiesenen Bereiche auszuüben, soweit sie eine in § 4 genannte schädigende Wirkung hervorrufen können (speziell Gruppensport, Drachenfliegen, Modellflugzeuge starten lassen, etc.).
- 16. Imbissstände oder Imbisswägen aufzustellen.
(2) Die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften zu erteilen, wenn das Vorhaben nicht geeignet ist, eine in § 4 genannte Wirkung hervorzurufen oder wenn diese Wirkung durch Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden kann.
(3) Die Erlaubnis kann unter Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder widerruflich erteilt werden. Zur Gewährleistung der Erfüllung dieser Nebenbestimmungen kann eine angemessene Sicherheitsleistung gefordert werden.
(4) Für Maßnahmen zur Beseitigung unmittelbar drohender Gefahren gilt die Erlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 als erteilt. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, möglichst vor Durchführung und unter Vorlage von aussagekräftigem Dokumentationsmaterial anzuzeigen.
Des weiteren gilt die Erlaubnis für Maßnahmen zur Verkehrssicherung und Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Landschaftsschutzverordnung dienen, gemäß § 5 Abs. 1 als erteilt, soweit sie fachgerecht und im einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde ausgeführt werden.
(5) Die Untere Naturschutzbehörde kann in den Fällen des § 5 Abs. 4 zur Vermeidung oder zum Ausgleich einer in § 4 genannten schädigenden Wirkung nachträglich Anordnungen erlassen.
(6) Für die Erteilung der Erlaubnis ist die Landeshauptstadt München als Untere Naturschutzbehörde zuständig.