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Zitierfest

MucLSGVONymphenburg · Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Nymphenburg“

§ 4 MucLSGVONymphenburg – Verbote

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 09.09.2005.

Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwider laufen, oder die den Charakter und die Schutzfunktion des Gebietes sowie die Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen nachteilig verändern oder beschädigen.

Es ist insbesondere verboten:

  • 1. Handlungen vorzunehmen, die dazu geeignet sind, die Natur oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten,
  • 2. Veränderungen und Störungen entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG vorzunehmen, die das Landschaftsschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können,
  • 3. entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen, die das Landschaftsschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können,
  • 4. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
  • 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören,
  • 6. Fremdstoffe jeglicher Art in die Gewässer einzubringen oder derart auf Flächen aufzubringen, dass sie in die Gewässer eingetragen werden können,
  • 7. Bäume mit erkennbaren Horsten und Höhlen zu fällen, sofern nicht eine unmittelbar drohende Gefahr eine Fällung erfordert.

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