Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwider laufen, oder die den Charakter und die Schutzfunktion des Gebietes sowie die Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen nachteilig verändern oder beschädigen.
Es ist insbesondere verboten:
- 1. Handlungen vorzunehmen, die dazu geeignet sind, die Natur oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten,
- 2. Veränderungen und Störungen entsprechend Art. 13 c Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG vorzunehmen, die das Landschaftsschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können,
- 3. entsprechend Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG Projekte im Sinn des § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) durchzuführen, die das Landschaftsschutzgebiet in seiner Eigenschaft als gemeldetes FFH-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen in den für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können,
- 4. wildlebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen sowie Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
- 5. die Lebensbereiche (Biotope) der Tiere und Pflanzen zu zerstören,
- 6. Fremdstoffe jeglicher Art in die Gewässer einzubringen oder derart auf Flächen aufzubringen, dass sie in die Gewässer eingetragen werden können,
- 7. Bäume mit erkennbaren Horsten und Höhlen zu fällen, sofern nicht eine unmittelbar drohende Gefahr eine Fällung erfordert.