(1) Zweck der Festlegung des Landschaftsschutzgebietes Nymphenburg ist es,
- 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten und die Lebensbedingungen für eine standortgerechte Artenvielfalt auf diesen Flächen zu sichern,
- 2. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und den historischen Lohwaldcharakter zu erhalten,
- 3. die besondere Bedeutung für die Erholung zu gewährleisten, das Naherholungsgebiet in diesem Raum zu sichern sowie den Erholungsverkehr zu ordnen und zu lenken,
- 4. einen für das Stadtklima und die Lufthygiene wichtigen zusammenhängenden Landschaftsraum zu erhalten,
- 5. den Lebensraum bedrohter und im Stadtgebiet seltener Tiere und Pflanzen zu schützen unter besonderer Berücksichtigung des Arten- und Biotopschutzprogramms (ABSP),
- 6. einen bedeutsamen Biotopkomplex für die Biotopvernetzung zu bewahren,
- 7. den natürlichen Grundwasser- und Nährstoffhaushalt zu erhalten,
- 8. die charakteristische Vegetation und den, durch natürliche und durch traditionelle, regionaltypische Nutzungsformen bzw. durch traditionelle gärtnerische und gartenkünstlerische Maßnahmen entstandenen Struktur- und Artenreichtum zu sichern,
- 9. Sonderstandorte und Randstrukturen (z.B. Waldmäntel, Säume, Verlichtungen, Baumalleen und natürliche Uferbereiche fließender Gewässer) zu sichern,
- 10. die, durch die naturschutzfachlich bedeutsame Standortvielfalt und die Tier- und Pflanzenwelt bestimmte, natürliche Eigenart des Gebietes in Form eines mosaikartigen Zonengefüges offener, halboffener und beschatteter Waldbereiche durch entsprechende Pflege zu erhalten und zu fördern,
- 11. die erforderlichen Lebensräume für die dortige Tier- und Pflanzenwelt mit ihrem hohen Anteil an gefährdeten und allgemein rückläufigen Arten zu sichern und zu fördern,
- 12. eine ungestörte Entwicklung der Tier- und Pflanzenwelt sowie ihrer Lebensgemeinschaften, insbesondere auch durch eine verträgliche Lenkung der Erholungsnutzung und Minimierung wild entstandener Trampelpfade zu gewährleisten,
- 13. die Habitatfunktionen für lebensraumtypische Tiergruppen (Spechte, Eulen, Fledermäuse, Kleinsäuger, Käfer, Tagfalter) zu erhalten,
- 14. die Vernetzung der Habitate mit Altbäumen, die ihr natürliches Lebensalter erreichen können, sowohl im Wald als auch außerhalb zu sichern,
- 15. die Biotopverbundfunktionen der Lohwälder und Magerrasen sowie sekundärer Lebensräume (z.B. magere Flachlandmähwiesen und Alleen) am Übergang von Kies- zu Niedermoorböden im Naturraum Münchner Schotterebene zu sichern und zu fördern.
(2) Die Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes „Nymphenburg“ erfolgt auch zum Schutz der Teilbereiche Nr. 7834-301.03, 7834-301.04, 7834-301.05 des gemeldeten Natura-2000-Gebietes „Nymphenburger Park mit Allee und Kapuzinerhölzl“. Die Eigenschaft als gemeldetes Natura-2000-Gebiet erstreckt sich auf die nach § 2 in Anlage 2 nachrichtlich dargestellten Flächen. Erhaltungsziele im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43 EWG (FFH-Richtlinie) sind:
- 1. Sicherung der Labkraut-Eichen-Hainbuchen-Wälder (Galio-Carpinetum) mit ihrer naturnahen Strukturvielfalt, ihrem Laubholzanteil sowie einem ausreichenden Anteil an starkem, auch stehendem Totholz und Höhlenbäumen unter Beachtung der Verkehrssicherungspflicht.
- 2. Sicherung der Populationen des Eremitenkäfers (prioritär). Sicherung eines dauerhaft hohen Angebotes starker Altbäume (v.a. Eichen und Linden) mit Baumhöhlen, insbesondere großen Mulmhöhlen einschließlich anbrüchiger Bäume. Erhaltung der Baumhöhlen, insbesondere der großen Mulmhöhlen als unersetzlichen Lebensraum der Eremiten-Larven, sofern nicht zwingende Gründe der Verkehrssicherung entgegenstehen.
- 3. Erhaltung der mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) mit ihrem charakteristischen Nährstoffhaushalt, ihrer Struktur und Artengemeinschaften, auch als Blütenangebot für holzbewohnende Käferarten.