(1) Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet der Aufsicht durch die Landeshauptstadt München – Städtische Friedhöfe München.
(2) Die Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.