Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucLeichenO · Leichenordnung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucLeichenO – Behördliche Aufsicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.12.2021.

(1) Alle bei der Besorgung und Beförderung von Leichen eingesetzten Personen sowie die Bestattungsunternehmen unterliegen hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Stadtgebiet der Aufsicht durch die Landeshauptstadt München – Städtische Friedhöfe München.

(2) Die Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall aus Gründen der öffentlichen Gesundheit besondere Weisungen erteilen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 9 MucLeichenO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 9 MucLeichenO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten