(1) Die Besorgung von Leichen Angehöriger des israelitischen Glaubensbekenntnisses, die auf israelitischen Friedhöfen beigesetzt werden, wird von der Israelitischen Kultusgemeinde wahrgenommen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung finden unter Berücksichtigung der rituellen Gebräuche der israelitischen Glaubensgemeinschaft Anwendung. Der Vorstand der Israelitischen Kultusgemeinde ist für die Beachtung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(3) Zeit und Ort der Beerdigung dieser Leichen sind unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen von der in Abs. 1 genannten Stelle festzulegen.
(4) Die Abs. 1 mit 3 finden keine Anwendung, wenn Leichen von Angehörigen des israelitischen Glaubensbekenntnisses feuerbestattet oder nicht in einem israelitischen Friedhof beerdigt werden.